DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1775
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1774 < | > § 1776 ]

§ 1775

Das Vormundschaftsgericht soll, sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen, für den Mündel und, wenn mehrere Geschwister zu bevormunden sind, für alle Mündel nur einen Vormund bestellen.