DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1693
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1692 < | > § 1694 ]

§ 1693

Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Vormundschaftsgericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen.