DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1692
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1692

Das Vormundschaftsgericht soll die Bestellung des Beistandes und die Übertragung der Vermögenssorge auf den Beistand nur mit Zustimmung des Elternteils, dem der Beistand bestellt ist, aufheben.