DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1236
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1235 < | > § 1237 ]

§ 1236

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.