DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1235
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1235

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.

(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.