DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1184
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1184

(1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt werden, daß das Recht des Gläubigers aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt und der Gläubiger sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung berufen kann (Sicherungshypothek).

(2) Die Hypothek muß im Grundbuch als Sicherungshypothek bezeichnet werden.