DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1183
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1183

Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.