DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1065
 Bürgerliches Gesetzbuch

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§ 1065

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentume geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.