DEUTSCHE GESETZEBGB |  § 1064
 Bürgerliches Gesetzbuch

[ § 1063 < | > § 1065 ]

§ 1064

Zur Aufhebung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer oder dem Besteller, daß er den Nießbrauch aufgebe.