DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 136
 Bewertungsgesetz

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§ 136

Für die Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1994 gilt folgendes:

1. Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung erfolgt nicht, wenn für diese ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuständig wäre.

2. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines gewerblichen Betriebs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet, so ist ein Einheitswert nur für das Betriebsvermögen festzustellen, das sich außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes befindet. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt im übrigen Bundesgebiet, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird; liegt eine Betriebsstätte nicht vor, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das Betriebsvermögen, und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Betriebsvermögens befindet.

3. Zum Betriebsvermögen gehören nicht

a) die Wirtschaftsgüter eines gewerblichen Betriebs, soweit hierfür in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. Erstreckt sich die wirtschaftliche Einheit eines gewerblichen Betriebs auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und das übrige Bundesgebiet, ist das inländische Betriebsvermögen für Feststellungszeitpunkte 1. Januar 1992 bis 1. Januar 1994 nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes unter Ansatz der im Kalenderjahr vor dem Feststellungszeitpunkt gezahlten Arbeitslöhne aufzuteilen;

b) die Wirtschaftsgüter, die nach Nummer 4 nicht zum Gesamtvermögen gehören.

4. Zum Gesamtvermögen gehören nicht

a) Grundbesitz und Mineralgewinnungsrechte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;

b) der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet;

c) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nach § 24c Nr. 1 Buchstabe b des Vermögensteuergesetzes von der Vermögensteuer befreit sind;

d) Ansprüche im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. September 1990 in der jeweils geltenden Fassung.