DEUTSCHE GESETZEBEWG |  § 135
 Bewertungsgesetz

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§ 135

Bei ehemaligen volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen, die auf Grund des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) in Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung umgewandelt worden sind, sind Einheitswerte für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens auf den 1. Juli 1990 nicht festzustellen. § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBl. I Nr. 41 S. 618) ist nicht anzuwenden.