DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 107
 Berufsbildungsgesetz

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§ 107 Heil- und Heilhilfsberufe

(1) Bundesgesetzliche Regelungen über die Berufsbildung in Heil- und Heilhilfsberufen bleiben unberührt.

(2) Solange und soweit von den Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kein Gebrauch gemacht wird, werden die Landesregierungen ermächtigt, solche Rechtsverordnungen im Bereich der Heilhilfsberufe zu erlassen. Die Ermächtigung kann auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.