DEUTSCHE GESETZEBBIG |  § 102 - 106
 Berufsbildungsgesetz

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§§ 102 - 106

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle Vorschriften und Bestimmungen, die den gleichen Gegenstand regeln oder diesem Gesetz widersprechen, außer Kraft. ...

(2) Soweit in anderen Vorschriften auf außerkrafttretende Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.