Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
[ § 7 | § 9 ] § 8 Schranken der Inhaltskontrolle Die §§ 9 bis 11 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. |