Bedenkliche Pflicht zur gemeinsamen Kasse


Die nichteheliche Lebensgemeinschaft - kein rechtsfreier Raum


Die nichteheliche Lebensgemeinschaft erfreut sich wachsender Beliebtheit - für 1972 weist das Statistische Jahrbuch für die Bundesrepublik 137.000 solche Gemeinschaften aus, für 1992, nunmehr nach genauem Blick unter gesamtdeutsche Bettdecken, 1.485.000. Umfassend rechtlich geregelt ist nur die Ehe als das gesetzliche Partnerschaftsmodell. Aber auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Was man als 'Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft' zusammenfassen kann, birgt etliche Widersprüche und Probleme in sich.

Für das privatrechtliche Verhältnis zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird: keine besonderen Rechte, keine besonderen Pflichten. Für die finanzielle Seite heißt das, jeder Partner wirtschaftet in seine eigene Tasche. Das kann vor allem im Falle einer Trennung unerfreuliche Konsequenzen für die Partnerin (in Ausnahmefällen für den Partner) haben, die jahrelang Haushalt und Kindererziehung übernommen und auf ein eigenes Einkommen verzichtet hat. Es bestehen keine Unterhalts- oder Ausgleichsansprüche. Einen rechtlichen Schutz, wie ihn die Ehe mit ihren (allerdings weitgehend durch Vereinbarungen abdingbaren!) Regelungen bietet, gibt es nicht. Lediglich bei besonders großen Investitionen, die ein Partner für beide getätigt hat - ein Auto, ein Haus - konstruiert die Rechtsprechung teilweise Rückgabeansprüche. Das klingt zunächst gut, wer das Auto oder Haus für beide gekauft hat, bekommt es nach der Trennung - rechtlich durchsetzbar - zurück. Solche Konstruktionen sind aber bei näherer Betrachtung höchst zweifelhaft, weil nur große Investitionen rückabgewickelt werden, die vor allem derjenige (seltener diejenige) tätigen kann, der verdient. Jahrelange Hausarbeit oder Kindererziehung werden dagegen nicht ausgeglichen.

Dieses Risiko letztlich vergeblicher 'Investitionen' in die Partnerschaft kann die Rechtsordnung einem Partner - vor allem dem schwächeren, der/die eine vertragliche Festlegung von Unterhalts- oder sonstigen Pflichten kaum durchsetzen wird, nicht abnehmen. Eine solche Schutzregelung hieße, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zur Quasi-Ehe zu erklären und den Partnern die Freiheit zum Verzicht auf 'gesicherte Verhältnisse' und rechtlich festgelegte Verantwortlichkeiten zu nehmen.

Allerdings verzichtet die Rechtsordnung nur begrenzt auf solche Eingriffe in private Entscheidungen. Wenn es um öffentlich-rechtliche Pflichten geht, wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft teilweise der Ehe gleichgestellt. Bei Ansprüchen auf Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe wird das Einkommen und Vermögen eines Partners mitberücksichtigt. Das heißt, es wird eine gegenseitige Verantwortung der Partner konstruiert, die die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft häufig gerade nicht füreinander übernehmen wollen und auch nicht füreinander übernehmen müssen. So wird eine höchst bedenkliche Pflicht zur gemeinsamen Kasse begründet.

Umgekehrt werden einige steuerliche Vergünstigungen, die (wenn überhaupt) ihre Berechtigung darin haben, daß ein Partner für den anderen Verantwortung übernimmt und so im Falle der Versorgungsbedürftigkeit den Staat entlastet, nicht gewährt.

Änderungen stoßen hier, wie immer wieder betont wird, an verfassungsrechtliche Grenzen: Da die Ehe 'unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung' steht (Art. 6 Abs. 1 GG), dürfen unverheiratete Paare grundsätzlich nicht besser gestellt werden als Eheleute. Eheleute haben sich aber bewußt für Verantwortung füreinander entschieden; eine Entscheidung, die der Staat nichtehelichen Partnern abnimmt, wenn bestimmte Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

Im übrigen nimmt man es aber mit dem 'Meistbegünstigungsgebot' der Ehe nicht so genau: Es gibt durchaus auch Gesetze, die unverheiratete Paare begünstigen. Dabei geht es nicht nur um einige besonders raffinierte steuerrechtliche Konstruktionen. Bei Kindergeld, Erziehungsgeld und Bafög wird das Einkommen der Partnerin/des Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht berücksichtigt - anders aber bei Eheleuten.

Trotz dieser Besserstellung beim Erziehungsgeld heiraten viele Paare, wenn ein Kind unterwegs ist - und das nicht ohne Grund: Gesetzlich vorgesehen ist nur das Ehepaar mit Kind und die alleinerziehende Mutter. Ein gemeinsames Sorgerecht auch nichtverheirateter Paare ist zwar aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 möglich, eine gesetzliche Festschreibung dieser Möglichkeit mit der notwendigen Klärung der Verhältnisse ist aber bisher nicht erfolgt. Problematisch wird es deshalb auch im rechtlichen Sinne, wenn es zur Trennung kommt. Dann gibt es keine speziellen Regelungen für Sorgerecht und Umgangsrecht, es bleibt beim gesetzlichen Modell der alleinerziehenden Mutter mit entsprechend eingeschränkten rechtlich durchsetzbaren Umgangsrechten der Väter.

Zwar kommt hier langsam Bewegung in die Rechtsprechung, solange eine gesetzliche Regelung fehlt, ist das Ermessen des Richters bzw. (seltener) der Richterin groß.

Reformbedarf besteht also. Abgesehen vom erforderlichen Schutz der Kinder sollte das Ziel aber nicht eine weitgehende Gleichstellung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit der Ehe sein; hier geht die persönliche Freiheit zum Verzicht auf eine solche rechtlich verbindliche Verantwortungsgemeinschaft vor. Soweit der Verzicht auf die Ehe auf rechtlichen Problemen der Ehe beruht, ist hier mit Reformen anzusetzen. Besonders aktuell ist hier die Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare und das gefürchtet teure und langwierige Scheidungsverfahren.

Andrea Baer


Andrea Baer ist Rechtsreferendarin am Kammergericht Berlin und wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Grundlagen und Grenzgebiete des Rechts der FU


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