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Wahlfachgruppe VI   SS 01


Schmitt - Kollektives Arbeitsrecht   (09 120 V) - Di 10-12 h - Hs. 1122

Die nächsten Streiks stehen bestimmt bald wieder vor der Tür und die Arbeitnehmer vor dem Tor. Wer gern wissen möchte, was im Klassenkampf erlaubt ist - mit den Worten des Reichsgerichts zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Streiks gesprochen, der ist in der Vorlesung zum kollektiven Arbeitsrecht genau richtig. Hier lernt Ihr alles über den Arbeitskampf und über die Mitbestimmungsrechte im Betrieb. Dies ist natürlich auch bei der Zeitungslektüre im Augenblick sehr hilfreich. Mit den Worten des Dozenten: "Die Vorlesung bietet eine vertiefte Darstellung des kollektiven Arbeitsrechts entsprechend den Vorgaben des § 6 Nr. 6 JAO."


Germelmann - Repetitorium im Arbeitsrecht   (09 215 Rp) - Mo 16-18 h - Hs. 1122

Professor Germelmann verfügt über Erfahrung sowohl als Dozent als auch als Richter und Prüfer im mündlichen Examen. Gute Voraussetzungen also für jemand, der ein Repetitorium halten will. Das er auch noch ein netter, umgänglicher Mensch ist, ist da nur Zugabe. Auch ohne das wäre der Besuch dieser Veranstaltung für Studenten der WFG VI eindeutig ein Muß. Seine Angaben zum KVV beruhen da wohl eher auf einer Fehleinschätzung: "Das Repetitorium soll sowohl auf das schriftliche wie auch das mündliche Examen vorbereiten. Eine Mitarbeit der Teilnehmer wird erwartet." - Wem noch erklärt werden muß, wozu ein Repetitorium dient und wie man es benutzt, sollte dann wohl doch nicht zur Zielgruppe gehören. Aber das ein guter Dozent auch noch ein guter Werbefachmann sein muß, hat ja zum Glück niemand behauptet. Auch wenn dem einen oder anderen seiner Kollegen ein wenig Eigenwerbung guttun könnte. Schade nur, daß unser Lehrsystem dies in keinster Weise von den Herren erfordert (Damen unter den Professoren gibt es ja bekanntlich nicht - obwohl...ob vielleicht Prof. Rogall sich heimlich über die Wäsche von Frau Rogall hermacht und Prof. Ebel unerkannt am thailändischen Transenvolleyballteam - siehe Berlinale - teilgenommen hat, wissen wir natürlich nicht...;-) ).


Schmitt - Übung im Arbeitsrecht   (09 122 Ü) - Di 14-16 h - Hs. 1122

"Die Übung dient der Schulung der Fallösungstechnik auf dem Gebiet des Betriebsverfassungsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts. Es werden 3 Klausuren und 2 Hausarbeiten ..." So schreibt es der Dozent im KVV. Nun ja, alles weitere (Scheinerwerbsmöglichkeit, Stil von Herrn Schmidt etc.) sind bestens bekannt.

Also nutze ich die Gelegenheit, um mich über neueste individualarbeitsrechtliche Entwicklungen aufzuregen. Wie aber bekommt man die Kurve vom Kollektiv- zum Individualarbeitsrecht - außerdem noch beim Thema Fußball? Nichts einfacher als dies: Standen zum Beispiel 1954 noch je 11 Freunde und je ein Trainer auf dem Platz ("Elf Freunde müßt ihr sein!" = kollektiv), so sind dies heutzutage je 22 erfolgreiche Unternehmer - flankiert von zwei weiteren Unternehmern in der Coaching-Zone und zwei unternehmungslustigen Managern im Stadion (= individual). Sind dies noch Arbeitnehmer? Hat das Bosman-Urteil noch schützenswerte, wechselwillige Fußballspieler nach Vertragsende geschützt, so muß man bei Teilen der Übereinkunft von EU-Kommission und Fußballverbänden schon arge Zweifel bekommen. Die Entschädigungsregelungen für unterklassige Vereine bzw. die Jugendarbeit der Vereine mag noch angehen, aber warum muß man Fußballern nach drei Jahren (bzw. ab dem 28. Geburtstag sogar nur noch deren zwei) ein Kündigungsrecht einräumen. In den europäischen Spitzenligen werden de facto keine Arbeitsverträge mehr geschlossen, vielmehr gleichen die Vertragswerke Vereinbarungen zwischen Haupt- und Subunternehmern, flankiert durch Gewinnbeteiligungen, Konkurrenzschutzklauseln und Marketingvereinbarungen. Jeder Fußballer weiß um seine Rolle im Verein und läßt sich diese bei Vertragsschluß fürstlich honorieren. Sie brauchen keine Kündigungsschutzklauseln oder gesetzliche Ausstiegsmöglichkeiten, denn sie haben Berater, Anwälte, Makler und Steuerberater, sind also quasi selbst Unternehmer.

P.S.: Ich behaupte mit meinem Contra nicht, daß die Manager der Vereine (á la Uli Hoeneß) selbst schützenswert sind, denn auch dies wäre eine Verkennung der Tatsachen!


Säcker - Unternehmensverfassungs- einschließlich Konzernmitbestimmungsrecht   (09 121 V) - Fr 12-14 h - Hs. 1122

...und mal wieder Multifunktionsprofessor Säcker. Nein, auch ihr Studenten der Wahlfachgruppe 6 seid vor ihm nicht sicher. Vielleicht greift der Typ bald auch noch auf das Völkerrecht über. Dann könnte es zum Nahkampf der Giganten kommen, Randelzhofer könnte sich in seiner Eigenschaft als multigebildeter Prof. gegen Säcker bedroht fühlen, es könnte Tote geben....Nein, wir machen jetzt keine Witze über Säcker, kein "Festung Säcker"-Gebrabbel, keine Erwähnung seiner ganzen und halben Doktortitel. Schlicht Unternehmensrecht einschließlich Konzernmitbestimmung.

Thema wird sein das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, wie es im Mitbestimmungsgesetz und in den §§ 76 ff. BetrVG 1952 geregelt ist. Und auch Studenten der WFG IV will er hier noch mal ärgern. Dafür gibt es wenigstens einen Schein. Zunächst mal den Anschein, ihr hättet diese Vorlesung besucht. Dann vielleicht noch den Schein, ihr wärt Säcker-Fans. Und den Anschein, ihr wärt Studenten der WFG VI. Und nebenbei noch einen Säcker-relevanten Schein bei Bestehen der Leistungskontrollklausur. Wofür der sonst relevant ist, muß man ihn wohl selbst fragen.





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