DEUTSCHE GESETZERABATTG |  § 13
 Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz

[ § 12 < | > § 14 ]

§ 13

Die in § 27a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorgesehenen Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz angerufen werden.