Gesetz über Preisnachlässe, Rabattgesetz |
[ § 11 | § 13 ] § 12 Wer einer der Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 4 und 5 und § 23a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden. |