DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 30
 Gewerbesteuergesetz

[ § 29 < | > § 31 ]

§ 30

Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, so ist der einheitliche Steuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil auf die Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, und zwar nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten.