DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 29
 Gewerbesteuergesetz

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§ 29

(1) Zerlegungsmaßstab ist

1. vorbehaltlich der Nummer 2 das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten (§ 28) beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind;

2. bei Wareneinzelhandelsunternehmen zur Hälfte das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zur Hälfte das Verhältnis, in dem die Summe der in allen Betriebsstätten (§ 28) erzielten Betriebseinnahmen zu den in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden erzielten Betriebseinnahmen steht.

(2) Bei der Zerlegung nach Absatz 1 sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne anzusetzen, die in den Betriebsstätten der beteiligten Gemeinden (§ 28) während des Erhebungszeitraums (§ 14 Abs. 2) erzielt oder gezahlt worden sind.

(3) Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Betriebseinnahmen oder Arbeitslöhne auf volle 1.000 Deutsche Mark abzurunden.