DEUTSCHE GESETZEGEWSTG |  § 13
 Gewerbesteuergesetz

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§ 13

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. Das Gewerbekapital ist auf volle 1.000 Deutsche Mark nach unten abzurunden und um einen Freibetrag in Höhe von 120.000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbekapitals, zu kürzen.

(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital beträgt 2 vom Tausend.

(3) (weggefallen)