DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 51A
 Einkommensteuergesetz

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§ 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

(1) Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Einkommensteuer oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug

1. von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 2.052 Deutsche Mark,

2. von 300 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuerpflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 4.104 Deutsche Mark

vom Einkommen abgezogen wird (§ 32 Abs. 6). Wird die Lohnsteuer nach der Steuerklasse.IV erhoben, ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfaßt, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.

(4) Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.