DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 32
 Einkommensteuergesetz

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§ 32 Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge

(1) Kinder im Sinne der Absätze 2 bis 5 und des Absatzes 7 sind:

1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind;

2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält.

Steht ein angenommenes Kind zu Beginn des Kalenderjahrs noch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern, so kann es bei diesen nur berücksichtigt werden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommen. Entsprechendes gilt, wenn ein Pflegekind auch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen Eltern steht.

(2) Ein Kind kann nur berücksichtigt werden, wenn es zu Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war oder im Laufe des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist.

(3) Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalenderjahr, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1. für einen Beruf ausgebildet wird oder

2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst leistet oder

4. (weggefallen)

5. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausübt oder

6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet oder

7. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

In den Fällen der Nummern 3 und 5 ist Voraussetzung, daß durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit eine Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Im Fall der Nummer 7 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.

(5) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind verheiratet oder geschieden, so ist weitere Voraussetzung, daß sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte ihm keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.

(6) Ein Kinderfreibetrag von 2.052 Deutsche Mark wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird ein Kinderfreibetrag von 4.104 Deutsche Mark abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein Kinderfreibetrag von 4.104 Deutsche Mark wird auch abgezogen, wenn

1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs verstorben ist oder während des ganzen Kalenderjahrs nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen ist oder

2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.

Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt. Eine für ein zurückliegendes oder das laufende Kalenderjahr erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. Eine für künftige Kalenderjahre erteilte Zustimmung kann nur vor Beginn des Kalenderjahrs widerrufen werden, für das sie erstmals nicht gelten soll.

(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5.616 Deutsche Mark wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist. Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, werden dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mutter oder mit deren Zustimmung dem Vater; dieses Wahlrecht kann für mehrere Kinder nur einheitlich ausgeübt werden. Absatz 6 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(8) Ein Tariffreibetrag von 600 Deutsche Mark wird vom Einkommen eines Steuerpflichtigen abgezogen, der

1. seinen ausschließlichen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu Beginn des Kalenderjahrs hat oder ihn im Laufe des Kalenderjahrs begründet oder

2. bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält oder

3. -.ohne die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zu erfüllen.- Arbeitslohn im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 bezieht; in diesem Fall darf der Tariffreibetrag den begünstigten Arbeitslohn nicht übersteigen.

Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommentsteuer veranlagt werden, erhöht sich der Tariffreibetrag auf 1.200 Deutsche Mark; es genügt für die Erhöhung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.