DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 50D
 Einkommensteuergesetz

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§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach § 44d oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren SteuerSatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet des § 44d und des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer; der Anspruch ist durch Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck geltend zu machen. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. Der Schuldner kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.

(2) Die Berechtigung des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a, eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach § 44d oder nach einem Abkommen in Anspruch zu nehmen, ist durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Vertragsstaats nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.

(3) In den Fällen des § 44d und des § 50a Abs. 4 kann der Schuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des § 44d oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren SteuerSatz vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bescheinigt, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellungsverfahren); das gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in dem in § 26 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes festgelegten Umfang unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen. Das Freistellungsverfahren ist in den Fällen des § 50a Abs. 4 auch anzuwenden, wenn das Bundesamt für Finanzen den Schuldner auf Antrag hierzu allgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung nach Satz 2 kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und die Freistellung nach den Sätzen 1 und 2 kann mit Auflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die Bescheinigung oder die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2 ist als Beleg aufzubewahren. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.