Einkommensteuergesetz |
[ § 44d | § 45a ] § 45 Ausschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer (1) In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Dividendenscheinen oder von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen. (2) § 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß. |