DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 45
 Einkommensteuergesetz

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§ 45 Ausschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer

(1) In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Dividendenscheinen oder von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.

(2) § 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.