DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 45C
 Einkommensteuergesetz

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§ 45c Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen des § 43 Abs.1 Nr.6

In den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesamt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für Rechnung des Vergütungsberechtigten von der Körperschaftsteuer einzubehalten, die nach § 36e dieses Gesetzes oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes vergütet wird.