DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 45B
 Einkommensteuergesetz

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§ 45b Besondere Behandlung von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs.1 Nr. 5

Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ist die Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige wegen der Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen werden kann.