DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 44C
 Einkommensteuergesetz

[ § 44b < | > § 44d ]

§ 44c Erstattung von Kapitalertagsteuer an bestimmte Körperschaften, personenvereinigungen und Vermögensmassen

(1) Ist der Gläubiger

1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder

2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder

3. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,

so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des Gläubigers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundesamt für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf höchstens drei.Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen der Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen der Nummern 2 und 3 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. Dem Antrag ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 2 oder 3 beizufügen.

(2) Ist der Gläubiger

1. eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder

2. eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,

so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) § 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und § 36c sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für Finanzen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gläubigers verlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist schriftlich zu stellen und zu begründen.