DEUTSCHE GESETZEESTG |  § 44B
 Einkommensteuergesetz

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§ 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer

(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 2 nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist außer der Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Abs. 3 beizufügen. § 36b Abs. 3 bis 5 und § 36c gelten sinngemäß.

(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36d Körperschaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet, so ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Vertreter zu erstatten. Im übrigen ist § 36d sinngemäß anzuwenden.

(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen worden sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertretung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entgegenzunehmen. Die Erstattung wird nur für Gläubiger gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein oder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. § 36d Abs. 4 gilt sinngemäß.

(4) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut die Bescheinigung erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des Schuldners oder des die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstituts die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1) insoweit zu ändern. Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller.