DEUTSCHE GESETZEDEPOTG |  § 42
 Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren

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§ 42 Anwendung auf Treuhänder, Erlaß weiterer Bestimmungen

(1) Der Reichsminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsminister der Finanzen die Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vorschreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Beteiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder erwerben oder in öffentliche Schuldbücher oder sonstige Register eingetragen sind.

(2) (gegenstandslos)

(3) (gegenstandslos)