Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren |
[ § 38_bis_ | § 42 ] § 41 Anwendung des Gesetzes auf öffentlich-rechtliche Banken sowie Sparkassen Dieses Gesetz gilt für öffentlich-rechtliche Banken sowie für öffentliche oder dem öffentlichen Verkehr dienende Sparkassen auch dann, wenn sie keine Kaufmannseigenschaft haben. |