DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 67
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 67

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.