Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz |
[ § 65 | § 67 ] § 66 Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53. |