DEUTSCHE GESETZEBZRG |  § 66
 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister, Bundeszentralregistergesetz

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§ 66

Für die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 65 Abs. 2 nicht in das Zentralregister übernommen werden, gelten die §§ 51 bis 53.