DEUTSCHE GESETZEBRAO
 Dritter Abschnitt. Die besonderen Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof


§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
§ 172a Sozietät
§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei