DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 173
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

(1) Kann der Rechtsanwalt in den Fällen, in denen seine Vertretung nach § 53 Abs. 1 erforderlich wird, sie nicht selbst regeln, so wird der Vertreter von dem Bundesministerium der Justiz bestellt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz kann zum Vertreter nur einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, daß für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.