DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 235
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 235 Verweisungen in anderen Vorschriften

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.