DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 234
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 234 Besondere landesrechtliche Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft

Beschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwaltschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften über den Abschluß der politischen Befreiung ergeben, bleiben unberührt. Sie gelten auch für den Wechsel der Zulassung.