DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 225
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 225 Auftreten der Rechtsanwälte vor Gerichten und Behörden der Länder

(1) Die Befugnis der Landesgesetzgebung, im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen den Ausschluß von Bevollmächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt unberührt. Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden können, gilt dies nicht für Rechtsanwälte.

(2) Soweit bisherige Vorschriften des Landesrechts das Auftreten vor Gerichten oder Behörden eines Landes nur solchen Rechtsanwälten gestatten, die bei den Gerichten dieses Landes zugelassen sind, können auch bei den Gerichten eines anderen deutschen Landes zugelassene Rechtsanwälte auftreten.