DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 224
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 224 Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden

Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen.