Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 223 | § 225 ] § 224 Übertragung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden Das Bundesministerium der Justiz und die Landesjustizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete Behörden übertragen. |