DEUTSCHE GESETZEBRAO |  § 163
 Bundesrechtsanwaltsordnung

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§ 163 Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesgerichtshofes

Soweit nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Landesjustizverwaltung Aufgaben zugewiesen sind, tritt an deren Stelle das Bundesministerium der Justiz. An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt der Bundesgerichtshof. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.