Bundesrechtsanwaltsordnung |
[ § 161a | § 163 ] § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt. |