DEUTSCHE GESETZEBRAGO |  § 65A
 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte

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§ 65a

Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.