Börsengesetz |
[ § 71 | § 73 ] § 72 (1) Die näheren Bestimmungen für den geregelten Markt sind in der Börsenordnung zu treffen. (2) Die Börsenordnung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. die nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 und 2 notwendigen Anforderungen und Angaben sowie über den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung; 2. die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder des Zulassungsausschusses; 3. das Zulassungsverfahren; 4. die Feststellung und die Veröffentlichung des Börsenpreises. 5. (entfallen) |