DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 71
 Börsengesetz

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§ 71

(1) Wertpapiere können zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung (geregelter Markt) zugelassen werden, wenn sie an dieser Börse nicht zur amtlichen Notierung zugelassen sind. § 74 bleibt unberührt.

(2) Die Zulassung ist vom Emittenten der Wertpapiere zusammen mit einem Kreditinstitut zu beantragen, das an einer inländischen Börse mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassen ist. Ist der Emittent ein Kreditinstitut, so kann er den Antrag allein stellen. Die Börsenordnung muß Bestimmungen enthalten, nach denen die Geschäftsführung anderen Unternehmen als den in Satz 1 genannten Kreditinstituten auf Antrag gestatten kann, die Zulassung der Wertpapiere zusammen mit dem Emittenten zu beantragen; dabei ist insbesondere darauf abzustellen, daß diese Unternehmen die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen, die für die Beurteilung des Emittenten sowie für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Börsenhandels und eines hinreichenden Schutzes des Publikums notwendig sind, und über die für diese Tätigkeit erforderlichen ausreichenden Mittel verfügen.

(3) über die Zulassung entscheidet der Zulassungsausschuß.