DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 62
 Börsengesetz

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§ 62

(1) Bei einem Börsentermingeschäft in Waren kommt der Verkäufer, der nach erfolgter Kündigung eine nicht vertragsmäßige Ware liefert, in Verzug, auch wenn die Lieferungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(2) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.