DEUTSCHE GESETZEBOERSENG |  § 61
 Börsengesetz

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§ 61

Aus einem Börsentermingeschäft können ohne Rücksicht auf das darauf anzuwendende Recht keine weitergehenden Ansprüche, als nach deutschem Recht begründet sind, gegen eine Person geltend gemacht werden,

1. für die das Geschäft nach § 53 nicht verbindlich ist,

2. die ihren gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inland hat und

3. die im Inland die für den Abschluß des Geschäfts erforderliche Willenserklärung abgegeben hat.