DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 31
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 31 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes, ausgenommen § 21 Abs. 1 und 3, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall

a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder

b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder

2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Satz 1 gilt entsprechend für die Verbote des Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, sofern zusätzlich einer der dort für die Zulassung von Ausnahmen genannten Gründe vorliegt, und für die Verordnungen, die auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes erlassen worden sind, soweit sie nach Landesrecht weiter gelten.

(2) Die Befreiung wird

1. im Falle der Ein- oder Ausfuhr vom Bundesamt für Naturschutz,

2. im übrigen von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden

gewährt.