DEUTSCHE GESETZEBNATSCHG |  § 30C
 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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§ 30c Befugnisse der Zollbehörden

Die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Staatsanwaltschaft können bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten nach diesem Gesetz, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Tieren und Pflanzen begangen werden, Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die Hauptzollämter oder die Zollfahndungsämter vornehmen lassen. § 42 Abs. 2 bis 5 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.