Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge |
[ § 5 | § 7 ] § 6 Genehmigungsvoraussetzungen Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzesc der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. |