DEUTSCHE GESETZEBIMSCHG |  § 31A
 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge

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§ 31a Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit

(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuß für Anlagensicherheit berät die Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schlägt dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln vor.

(2) In den Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit sind neben Vertretern von beteiligten Bundesbehörden und obersten Landesbehörden sowie den Vorsitzenden der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertreter der Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29a, der Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften, die Vorsitzenden der nach § 11 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes und nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung eingesetzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende der Störfall-Kommission zu berufen. Der Technische Ausschuß für Anlagensicherheit kann Unterausschüsse bilden; diesen können auch Fachleute angehören, die nicht Mitglied des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind.

(3) Der Technische Ausschuß für Anlagensicherheit gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

(4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.